Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist in Kraft getreten. Damit haben sich die Voraussetzungen für das Vorliegen von Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnissen und deren Schutzumfang erheblich geändert. Insbesondere sind Informationen als Geschäftsgeheimnis nur noch dann geschützt, wenn angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu ihrem Schutz getroffen wurden.
Da das Gesetz keine Übergangsfrist vorsieht, müssen die Anforderungen bereits jetzt für alle Geschäftsgeheimnisse sichergestellt werden. Dazu sollte ein Schutzkonzept erstellt und die Durchführung der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen dokumentiert werden. Informationen hierzu finden Sie auf dieser Seite. Bei konkreten Fragen oder bei der Erarbeitung und Umsetzung von individuellen Schutzkonzepten stehen wir gerne zur Verfügung.
UNSERE ANTWORTEN AUF IHRE FRAGEN
- Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist.
- Hierbei kann es sich sowohl um technisches als auch kaufmännisches Wissen handeln.
- Durch eigenständige Entdeckung oder Schöpfung,
- Durch ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder der öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt,
- Durch ein Ausüben von Informations- und Anhörungsrechten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung.
- Ein Geschäftsgeheimnis darf erlangt, genutzt oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.
- Ja, grundsätzlich ist Reverse Engineering bei Produkten, die öffentlich verfügbar gemacht wurden, weiterhin erlaubt.
- Einschränkungen gelten, wenn Produkte nicht öffentlich verfügbar gemacht wurden, z.B. wenn sie einem Vertragspartner zur Nutzung überlassen wurden. Hier ist ein Reverse Engineering nur erlaubt, wenn der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses dem Vertragspartner nicht vertraglich untersagt hat, das Geschäftsgeheimnis durch Reverse Engineering zu erlangen.
- Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt werden durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, oder jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht.
- Demnach ist ein Geschäftsgeheimniss nicht gegen jede Benutzung durch Dritte ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses geschützt, sondern nur gegen bestimmte unlautere Verhaltensweisen.
- Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen wer es rechtswidrig durch eigene Handlungen erlangt wurde, wer gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt oder wer gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.
- Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangen, nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person erlangt hat und zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder wissen müsste, dass diese das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig genutzt oder offengelegt hat. Das gilt insbesondere, wenn die Nutzung in der Herstellung, dem Anbieten, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Lagerung für diese Zwecke von rechtsverletzenden Produkten besteht.
- Die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist gerechtfertigt, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt.
- Berechtigtes Interesse kann jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein. Es umfasst auch Interessen wirtschaftlicher oder ideeller Art, wenn diese von der Rechtsordnung gebilligt werden. In Betracht kommen sowohl eigene Interessen wie die Durchsetzung von Ansprüchen oder Abwehr von Beeinträchtigungen wie auch die Verfolgung legitimer Gruppeninteressen, zum Beispiel wenn die Arbeitnehmervertretung über einen bevorstehenden Personalabbau unterrichtet.
Berechtigte Interessen im Sinne des GeschGehG sind insbesondere wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung
- zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien;
- Hierunter fallen auch die Fälle, in denen die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zulässig, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien. Die Vorschrift soll insbesondere den Schutz von journalistischen Quellen gewährleisten und so eine Beeinträchtigung des investigativen Journalismus verhindern. Die Anwendbarkeit des Rechtfertigungsgrundes auf investigativ tätige Journalisten ist hierbei unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Offenbarung des Geschäftsgeheimnisses durch die Quelle (Investigative Journalisten).
- zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die das Geschäftsgeheimnis erlangende, nutzende oder offenlegende Person in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen;
- Erfasst sind auch die Fälle, in denen ein Fehlverhalten aufgedeckt werden soll (Whistleblower). Voraussetzung ist, dass die das Geschäftsgeheimnis aufdeckende Person in der Absicht gehandelt hat, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.
- im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.
- Der Inhaber eines Geschäftsgeheimnis kann von einem Rechtsverletzer Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch die Unterlassung fordern. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht.
- Ist für diese Ansprüche ein Verschulden des Handelnden erforderlich? Nein, Verschulden ist nicht erforderlich.
- Weiterhin stehen dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses vom Rechtsverletzer u.a. die Vernichtung oder Herausgabe von Dokumenten, Gegenständen, Materialien oder Dateien verlangen, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern. Der Verletzer muss rechtsverletzende Produkte auch zurückrufen, dauerhaft aus den Vertriebswegen entfernen oder vernichten.
- Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der rechtsverletzenden Produkte sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
- die Menge der hergestellten, bestellten, ausgelieferten oder erhaltenen rechtsverletzenden Produkte sowie über die Kaufpreise,
- diejenigen im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronische Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern, und
- die Person, von der sie das Geschäftsgeheimnis erlangt haben und der gegenüber sie es offenbart haben.
- Bei Vorsatz und Fahrlässigkeit haftet der Rechtsverletzer zum einen auf den konkret entstandenen Schaden, wobei der mit der Rechtsverletzung erzielte Gewinn berücksichtigt werden kann. Zum anderen kann auch der Betrag einer angemessenen Vergütung geltend gemacht werden. Es müssen gegebenenfalls auch Nichtvermögensschäden ersetzt werden.
- Ein Rechtsverletzer, der weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen anstatt die Ansprüche des Inhabers zu erfüllen, diesem eine Abfindung in Geld bezahlen.
- Grundsätzlich vor dem für den Beklagten zuständigen Landgericht.
- Es bleibt abzuwarten, ob die Landesregierungen Spezialkammern einrichten (vergleichbar zu Markensachen), die dann die Zuständigkeit bündeln.